Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Wie der Betrieb ihn erfüllt, entscheidet darüber, ob die betriebliche Altersversorgung ein Vorteil im Wettbewerb um Personal bleibt oder in zwanzig Jahren zum Problem wird.
Die betriebliche Altersvorsorge ist keine freiwillige Zugabe mehr. Seit 2002 kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass ein Teil seines künftigen Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung fließt – bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, geregelt in § 1a Abs. 1 BetrAVG.
Wer keinen Weg vorgibt, überlässt die Wahl dem Arbeitnehmer: Ist der Arbeitgeber nicht zu einer Durchführung über Pensionsfonds oder Pensionskasse bereit, kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen. In der Praxis entstehen so über die Jahre Dutzende Einzelverträge bei verschiedenen Versicherern, die niemand mehr verwaltet.
Der Aufwand lohnt sich trotzdem, denn die bAV wirkt für beide Seiten. Der Arbeitgeber spart Sozialversicherungsbeiträge auf den umgewandelten Betrag, und er bindet Mitarbeiter über einen Vorteil, den ein Wettbewerber nicht einfach überbieten kann.
Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Wege. Sie unterscheiden sich darin, wer die Zusage finanziert, wer sie bilanziert und wie hoch das Risiko für den Arbeitgeber ausfällt.
Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Der häufigste Weg bei kleinen und mittleren Betrieben, weil die Verwaltung überschaubar bleibt.
§ 1b Abs. 2 BetrAVGEine eigenständige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistung einräumt. Häufig tariflich vorgegeben.
§ 1b Abs. 3 BetrAVGÄhnlich der Pensionskasse, aber mit freierer Kapitalanlage. Höhere Renditechance, dafür schwankende Wertentwicklung.
§ 1b Abs. 3 BetrAVGEine rechtlich selbstständige Einrichtung ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Kasse. Interessant für höhere Beträge, weil die steuerliche Förderung nicht nach oben begrenzt ist.
§ 1b Abs. 4 BetrAVGDer Arbeitgeber sagt die Leistung selbst zu und bildet dafür Rückstellungen. Der Weg mit der größten Gestaltungsfreiheit und dem größten Risiko in der eigenen Bilanz.
§ 1 Abs. 1 BetrAVG
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines künftigen Bruttoentgelts, und der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag in die Versorgung ein. Das mindert die Bemessungsgrundlage für Steuer und Sozialabgaben auf beiden Seiten.
Zuschuss des Arbeitgebers auf das umgewandelte Entgelt, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn er die Durchführung einem externen Versorgungsträger überlassen hat. Diese Einstandspflicht lässt sich nicht wegdelegieren, wohl aber durch die Wahl des Weges und eine saubere Versorgungsordnung begrenzen.
Wir arbeiten von der Seite des Arbeitgebers aus. Ziel ist eine Versorgung, die Mitarbeiter bindet und den Betrieb nicht in eine Haftung führt, die erst Jahrzehnte später sichtbar wird.
Welche Zusagen bestehen, über welche Wege laufen sie, welche Verträge sind verwaist? Am Ende steht eine Übersicht, die auch ein Nachfolger versteht.
Eine schriftliche Regel, die für alle gilt: Wer bekommt was, ab wann, in welchem Durchführungsweg. Das ist der wirksamste Einzelschritt gegen spätere Streitfälle.
Eine betriebliche Altersvorsorge, von der niemand weiß, bindet niemanden. Wir bereiten die Information so auf, dass Mitarbeiter sie verstehen und annehmen.
Der Arbeitgeber muss keine Versorgung aus eigenen Mitteln finanzieren. Er muss aber eine Entgeltumwandlung ermöglichen, wenn ein Arbeitnehmer sie verlangt, und den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Eine bAV-Beratung klärt, welcher Durchführungsweg zum Betrieb passt, wie die Zusage formuliert wird und wer für welchen Teil einsteht. Sie ist damit näher an einer Compliance-Aufgabe als an einem Produktverkauf.
Die umgewandelten Beträge mindern das sozialversicherungspflichtige Entgelt und damit auch die spätere gesetzliche Rente. In der Auszahlungsphase sind die Leistungen zu versteuern und in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Beides gehört in jedes Beratungsgespräch, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.
In der Regel mit dem Erreichen der in der Zusage vereinbarten Altersgrenze. Ob eine Einmalzahlung statt einer laufenden Rente möglich ist, hängt vom Durchführungsweg und vom Wortlaut der Zusage ab.
Zuständig ist der Arbeitgeber, auch wenn ein externer Versorgungsträger die Durchführung übernommen hat. Fehlt eine gepflegte Übersicht, wird genau diese Auskunft im Ernstfall aufwendig.