Eine betriebliche Krankenversicherung verschafft der Belegschaft Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht zahlt – Zahnersatz, Sehhilfe, Chefarzt, schnellere Facharzttermine. Für den Arbeitgeber ist sie planbar im Preis. Entscheidend ist die steuerliche Gestaltung.
Der Arbeitgeber schließt bei einem Versicherer einen Gruppenvertrag ab und versichert darüber seine Beschäftigten. Die Leistungen stammen aus der privaten Krankenversicherung, kommen aber ohne die dort übliche Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten aus, weil das Kollektiv das Risiko trägt.
Der Arbeitnehmer zahlt nichts und muss nichts beantragen. Er merkt die bKV beim ersten Zahnarzttermin, und das ist der Unterschied zu Zusagen, deren Wirkung erst in Jahrzehnten eintritt. Wer beides anbietet, deckt beide Zeithorizonte ab – die betriebliche Altersvorsorge die späte Wirkung, die Krankenversicherung die sofortige.
Typische Bausteine sind ein Budgettarif, aus dem der Mitarbeiter jährlich einen festen Betrag für beliebige Gesundheitsleistungen abrufen kann, oder Bausteintarife für einzelne Bereiche: Zahn, ambulant, stationär, Vorsorge. Der Budgettarif ist einfacher zu erklären, der Bausteintarif gezielter.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist Arbeitslohn. Die Frage ist nur, welcher – und davon hängt ab, ob am Ende etwas beim Mitarbeiter ankommt oder ob die Abzüge den Vorteil auffressen.
Schuldet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Versicherungsschutz selbst, liegt ein Sachbezug vor. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, solange die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Das ist eine Freigrenze, keine Freibetragsregel: Ein Euro darüber, und der volle Betrag ist steuerlich und beitragsrechtlich zu erfassen.
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStGReicht die Freigrenze nicht, kann der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz zu erheben. Der Weg ist ausgeschlossen, soweit die sonstigen Bezüge an einen Arbeitnehmer 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStGZahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Geld aus, damit dieser selbst eine Zusatzversicherung abschließt, ist das Barlohn. Dann greift die Freigrenze nicht, und der Betrag wird voll steuer- und beitragspflichtig. Der Unterschied liegt allein darin, was der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet: den Schutz oder das Geld.
Abgrenzung nach § 8 Abs. 1 und 2 EStGWelcher Weg im Einzelfall trägt, hängt vom Wortlaut der Zusage, von den übrigen Sachbezügen im Betrieb und vom gewählten Tarif ab. Diese steuerliche Prüfung gehört vor die Einführung, nicht in die erste Lohnsteuerprüfung danach. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater.
Eine betriebliche Krankenversicherung ist schnell abgeschlossen und langsam wieder loszuwerden. Die folgenden Punkte entscheiden darüber, ob sie zehn Jahre später noch passt.
Ausschreibung bei mehreren Versicherern, Vergleich der Tarife entlang der tatsächlichen Altersstruktur des Betriebs, steuerliche Einordnung gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, die schriftliche Zusage und die Kommunikation an die Belegschaft.
Der Nutzen liegt weniger im Steuervorteil als in der Wirkung auf die Belegschaft. Die Beiträge sind Betriebsausgaben und damit kalkulierbar.
Anders als eine Altersversorgung wirkt die Krankenversicherung sofort. Der erste erstattete Zahnersatz ist die wirksamste Werbung für den Arbeitgeber.
Im Gruppenvertrag entfällt die Gesundheitsprüfung. Damit erreicht der Schutz auch die Mitarbeiter, die privat keinen bezahlbaren Tarif bekämen.
Der Beitrag steht je Kopf fest und ist Betriebsausgabe. Es entstehen keine Rückstellungen und keine Einstandspflicht wie bei einer Versorgungszusage.
Ob der Beitrag beim Mitarbeiter ankommt oder im Netto verschwindet, entscheidet die Freigrenze für Sachbezüge. Sie liegt bei 50 Euro im Kalendermonat und gilt für alle Sachbezüge zusammen.
Ein Betrieb zahlt 40 Euro im Monat für den bKV-Tarif und gibt zusätzlich einen Tankgutschein über 10 Euro aus. Zusammen sind das 50 Euro, die Freigrenze ist eingehalten, für den Mitarbeiter fällt nichts an.
Kommt im Dezember ein Präsentkorb über 20 Euro dazu, liegen die Sachbezüge dieses Monats bei 70 Euro. Dann sind nicht die 20 Euro zu versteuern, sondern alle 70. Das ist der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag, und er wird in der Praxis regelmäßig übersehen.
Für diesen Fall gibt es zwei Auswege: den Beitrag pauschal zu versteuern, wofür der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt einen Antrag stellt, oder die übrigen Sachbezüge über das Jahr so zu verteilen, dass sie sich nicht im selben Monat treffen. Welcher Weg günstiger ist, rechnen wir mit Ihrem Steuerberater durch.
Rechtsstand: 31. August 2026. Quellen: § 8 Abs. 2 EStG, § 40 EStG.
Wir betreuen Arbeitgeber in ganz Deutschland. Unser Sitz ist Erftstadt in Nordrhein-Westfalen, zwanzig Kilometer südwestlich von Köln. In Köln, Bonn, Düsseldorf, Leverkusen und im Rhein-Erft- und Rhein-Sieg-Kreis kommen wir ohne Anfahrtskosten zu Ihnen ins Haus.
Bei der betrieblichen Krankenversicherung fällt der Vor-Ort-Termin vor allem in die Einführung: Die Belegschaft nimmt einen Tarif an, den ihr jemand erklärt hat. Weiter entfernte Standorte betreuen wir im Wechsel aus Vor-Ort-Terminen und Videokonferenz.
Der Arbeitgeber schließt einen Gruppenvertrag mit einem privaten Krankenversicherer und meldet seine Beschäftigten an. Die Beiträge trägt er, die Leistung ruft der Mitarbeiter direkt beim Versicherer ab. Eine Gesundheitsprüfung findet im Gruppenvertrag in der Regel nicht statt.
Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernimmt: Zahnersatz und Zahnreinigung, Sehhilfen, Heilpraktiker, Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Vorsorgeuntersuchungen über den Katalog hinaus.
Der Beitrag ist Arbeitslohn. Übersteigt er die Freigrenze und wird nicht pauschal versteuert, mindert er das Netto. Außerdem endet der Schutz beim Ausscheiden, sofern der Tarif keine Fortführung vorsieht. Wer sich daran gewöhnt hat, steht dann ohne da.
Als Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze bleibt sie außer Ansatz, muss aber mit allen anderen Sachbezügen des Monats zusammengerechnet werden. Wird pauschal versteuert, trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer. Die Behandlung gehört schriftlich in die Lohnbuchhaltung.
Ja. Die Versicherer setzen unterschiedliche Mindestgrößen an, oft ab einer einstelligen Zahl von Beschäftigten. Welcher Anbieter ab wann zeichnet, klären wir in der Ausschreibung.
Der Beitrag richtet sich nach Tarif, Leistungsumfang und Altersstruktur der Belegschaft. Wir nennen eine Zahl erst, wenn diese drei Angaben vorliegen, und legen die Angebote der Versicherer offen.
Zuerst wird festgelegt, wer versichert wird: alle Beschäftigten oder eine sachlich abgegrenzte Gruppe. Danach folgen die Ausschreibung bei mehreren Versicherern, der Vergleich der Tarife entlang der Altersstruktur des Betriebs, die steuerliche Einordnung gemeinsam mit dem Steuerberater, die schriftliche Zusage und die Information der Belegschaft. Der Gruppenvertrag selbst ist der kleinste Teil der Arbeit.
Als Sachbezug bleiben bis zu 50 Euro im Kalendermonat außer Ansatz (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Grenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen, also auch für Gutscheine, Präsente oder einen Zuschuss zum Jobticket.
Dann ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der überschießende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wer die Grenze regelmäßig reißt, sollte die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG prüfen oder die übrigen Sachbezüge über das Jahr verteilen.
Nein, aber die Auswahl muss sachlich begründet sein. Zulässig sind abgegrenzte Gruppen, etwa nach Betriebszugehörigkeit oder Standort. Eine Auswahl ohne erkennbaren Grund führt zu Ansprüchen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, und zwar von den Mitarbeitern, die leer ausgegangen sind.
Bei der bKV schuldet der Arbeitgeber den Versicherungsschutz selbst, das ist ein Sachbezug. Zahlt er dem Mitarbeiter dagegen Geld aus, damit dieser sich selbst versichert, ist es Barlohn und voll steuer- und beitragspflichtig. Entscheidend ist allein, was in der Zusage steht, nicht wohin das Geld fließt.
Horos Consulting arbeitet bundesweit und sitzt in Erftstadt in Nordrhein-Westfalen, zwanzig Kilometer südwestlich von Köln. In Köln, Bonn, Düsseldorf, Leverkusen und im Rhein-Erft-Kreis beraten wir ohne Anfahrtskosten vor Ort. Wir schreiben bei mehreren Versicherern aus und legen die Angebote offen.