Eine betriebliche Krankenversicherung verschafft der Belegschaft Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht zahlt – Zahnersatz, Sehhilfe, Chefarzt, schnellere Facharzttermine. Für den Arbeitgeber ist sie planbar im Preis. Entscheidend ist die steuerliche Gestaltung.
Der Arbeitgeber schließt bei einem Versicherer einen Gruppenvertrag ab und versichert darüber seine Beschäftigten. Die Leistungen stammen aus der privaten Krankenversicherung, kommen aber ohne die dort übliche Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten aus, weil das Kollektiv das Risiko trägt.
Der Arbeitnehmer zahlt nichts und muss nichts beantragen. Er merkt die bKV beim ersten Zahnarzttermin, und das ist der Unterschied zu Zusagen, deren Wirkung erst in Jahrzehnten eintritt. Wer beides anbietet, deckt beide Zeithorizonte ab – die betriebliche Altersvorsorge die späte Wirkung, die Krankenversicherung die sofortige.
Typische Bausteine sind ein Budgettarif, aus dem der Mitarbeiter jährlich einen festen Betrag für beliebige Gesundheitsleistungen abrufen kann, oder Bausteintarife für einzelne Bereiche: Zahn, ambulant, stationär, Vorsorge. Der Budgettarif ist einfacher zu erklären, der Bausteintarif gezielter.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist Arbeitslohn. Die Frage ist nur, welcher – und davon hängt ab, ob am Ende etwas beim Mitarbeiter ankommt oder ob die Abzüge den Vorteil auffressen.
Schuldet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Versicherungsschutz selbst, liegt ein Sachbezug vor. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, solange die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Das ist eine Freigrenze, keine Freibetragsregel: Ein Euro darüber, und der volle Betrag ist steuerlich und beitragsrechtlich zu erfassen.
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStGReicht die Freigrenze nicht, kann der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz zu erheben. Der Weg ist ausgeschlossen, soweit die sonstigen Bezüge an einen Arbeitnehmer 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStGZahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Geld aus, damit dieser selbst eine Zusatzversicherung abschließt, ist das Barlohn. Dann greift die Freigrenze nicht, und der Betrag wird voll steuer- und beitragspflichtig. Der Unterschied liegt allein darin, was der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet: den Schutz oder das Geld.
Abgrenzung nach § 8 Abs. 1 und 2 EStGWelcher Weg im Einzelfall trägt, hängt vom Wortlaut der Zusage, von den übrigen Sachbezügen im Betrieb und vom gewählten Tarif ab. Diese steuerliche Prüfung gehört vor die Einführung, nicht in die erste Lohnsteuerprüfung danach. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater.
Eine betriebliche Krankenversicherung ist schnell abgeschlossen und langsam wieder loszuwerden. Die folgenden Punkte entscheiden darüber, ob sie zehn Jahre später noch passt.
Ausschreibung bei mehreren Versicherern, Vergleich der Tarife entlang der tatsächlichen Altersstruktur des Betriebs, steuerliche Einordnung gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, die schriftliche Zusage und die Kommunikation an die Belegschaft.
Der Nutzen liegt weniger im Steuervorteil als in der Wirkung auf die Belegschaft. Die Beiträge sind Betriebsausgaben und damit kalkulierbar.
Anders als eine Altersversorgung wirkt die Krankenversicherung sofort. Der erste erstattete Zahnersatz ist die wirksamste Werbung für den Arbeitgeber.
Im Gruppenvertrag entfällt die Gesundheitsprüfung. Damit erreicht der Schutz auch die Mitarbeiter, die privat keinen bezahlbaren Tarif bekämen.
Der Beitrag steht je Kopf fest und ist Betriebsausgabe. Es entstehen keine Rückstellungen und keine Einstandspflicht wie bei einer Versorgungszusage.
Der Arbeitgeber schließt einen Gruppenvertrag mit einem privaten Krankenversicherer und meldet seine Beschäftigten an. Die Beiträge trägt er, die Leistung ruft der Mitarbeiter direkt beim Versicherer ab. Eine Gesundheitsprüfung findet im Gruppenvertrag in der Regel nicht statt.
Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernimmt: Zahnersatz und Zahnreinigung, Sehhilfen, Heilpraktiker, Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Vorsorgeuntersuchungen über den Katalog hinaus.
Der Beitrag ist Arbeitslohn. Übersteigt er die Freigrenze und wird nicht pauschal versteuert, mindert er das Netto. Außerdem endet der Schutz beim Ausscheiden, sofern der Tarif keine Fortführung vorsieht – wer sich daran gewöhnt hat, steht dann ohne da.
Als Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze bleibt sie außer Ansatz, muss aber mit allen anderen Sachbezügen des Monats zusammengerechnet werden. Wird pauschal versteuert, trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer. Die Behandlung gehört schriftlich in die Lohnbuchhaltung.
Ja. Die Versicherer setzen unterschiedliche Mindestgrößen an, oft ab einer einstelligen Zahl von Beschäftigten. Welcher Anbieter ab wann zeichnet, klären wir in der Ausschreibung.
Der Beitrag richtet sich nach Tarif, Leistungsumfang und Altersstruktur der Belegschaft. Wir nennen eine Zahl erst, wenn diese drei Angaben vorliegen, und legen die Angebote der Versicherer offen.